Fahrtkosten: Das übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Fahrkosten, wenn Sie zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus müssen. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen.
Übernahme der Fahrkosten zur stationären Behandlung im Krankenhaus
In medizinisch begründeten Fällen übernimmt die GKV Fahrkosten – zum Beispiel:
- für Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- bei Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen
- unter gewissen Voraussetzungen auch bei Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind
Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen und Operationen
In besonderen medizinischen Ausnahmefällen übernimmt die GKV Fahrkosten mit dem öffentlichen Nahverkehr, PKW, Taxi oder Mietwagen (auch behindertengerecht) bei:
- Fahrten zur Dialyse oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie
- Fahrten von Versicherten mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie mit Pflegegrad 3, sofern die Mobilität der Person dauerhaft eingeschränkt ist
- Fahrten von Schwerbehinderten mit den Kennzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, PKW oder Taxi
Die GKV erstattet unter den genannten Voraussetzungen den Fahrpreis von öffentlichen Verkehrsmitteln zur stationären oder ambulanten Behandlung. Können Sie diese aus medizinischen Gründen nicht nutzen, stellt Ihnen der Arzt eine Verordnung über das medizinisch notwendige Transportmittel aus. Benutzen Sie stattdessen Ihren PKW, erstattet die GKV Ihnen eine Fahrt nach bestimmten Vorgaben. Wie hoch der Erstattungsbetrag ist, erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenversicherung.
Die GKV übernimmt die Kosten für eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi, wenn aus medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel und auch kein privates Fahrzeug genutzt werden können. Bei der Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung werden Hin- und Rückfahrt jeweils getrennt bewertet.
Das zahlen Sie dazu
Sie zahlen pro Fahrt zehn Prozent des Fahrpreises zu, mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten.
Genehmigung und Abrechnung der Kosten mit Ihrer GKV
Für die Fahrkostenerstattung werden grundsätzlich die Fahrkarten und Fahrscheine im Original benötigt. Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können bis auf einige Ausnahmen nur übernommen werden, wenn Ihre GKV die Fahrt vorher genehmigt hat.
Keine Genehmigung brauchen:
- Behinderte mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
- Fahrten von Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in Pflegestufe 2 und seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in Pflegegrad 3 vorliegt
Im Notfall (bei Lebensgefahr) oder im Eilfall (Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden) kann der Arzt auch nachträglich verordnen!
Weitere Übernahmen von Fahrkosten
Die GKV übernimmt auch die Fahrkosten für andere Fahrten, bei denen eine medizinische Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens erforderlich sind.
Bei Fahrten zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer Krankenversicherung.
Sie sind immer noch unsicher?
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